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BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 36 BD-EGVollziehung

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und

3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.