BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 4 BD-EGÖrtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.