WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 122 WTBG 2017Verwertung des Klientenstockes
3. Abschnitt Verwertung
Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.