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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 153 WTBG 2017Organe

1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe

In KraftAmtlicher Text

(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:

1. der Präsident,

2. die Vizepräsidenten,

3. das Präsidium,

4. der Vorstand und

5. der Kammertag.

(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.