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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 155 WTBG 2017Vizepräsidenten

1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.

(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21