WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 172 WTBG 2017Pflichten der Mitglieder
3. Abschnitt Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
3. Abschnitt Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.