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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 184 WTBG 2017Geheimhaltungspflicht

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

§ 184 (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.

(2) Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01