WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 186 WTBG 2017Kosten
1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.