WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 194 WTBG 2017Passives Wahlrecht
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.