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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 198 WTBG 2017Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Auflegung der Wählerlisten,

2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und

3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.