WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 202 WTBG 2017Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.