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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 214 WTBG 2017Verständigung

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.