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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 37 WTBG 2017Prüfungsergebnis – Verkündung

5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21