Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 61 WTBG 2017Gesellschaftsformen

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.