WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 61 WTBG 2017Gesellschaftsformen
2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.