WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 65 WTBG 2017Antrag auf Anerkennung
3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.