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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 75 WTBG 2017Ausgelagerte Abteilungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die

1. im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,

2. sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und

3. vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.

(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.