WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 78 WTBG 2017Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.