WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 86 WTBG 2017Weitere Meldepflichten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.