HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
§ 14 HPSV 2017Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.