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HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

§ 8 HPSV 2017Ressourceneinsatz und -entwicklung

3. Abschnitt Ressourcenplan

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß § 6 Abs. 2 des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).

(2) Im Bereich der Bundesgebarung sind die einnahmen- und ausgabenseitigen Zahlungsvorgänge der reellen und der zweckgebundenen Gebarung (zB Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel) getrennt auszuweisen.

(3) Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2, sind gesondert auszuweisen.