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Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur · Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

§ 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zurGegenseitige Vertretung

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Republik Österreich und die Republik Slowenien vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01