DGBV · Druckgeräteberichtsverordnung
§ 5 DGBVBerichtszeitraum und Abgabetermin
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.