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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

§ 25 COTIFArbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht

Artikel 25

In KraftAmtlicher Text

Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.

Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.

Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.