COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
§ 41 COTIFKündigung des Übereinkommens
Artikel 41
Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.