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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)

§ 7 COTIFHaftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.