COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)
§ 7 COTIFHaftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
Artikel 7
Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.