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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)

§ 12 COTIFSchadenersatz bei Verletzung

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfasst der Schadenersatz:

a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;

b) den Vermögensnachteil, den der Geschädigte durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.