COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
§ 18 COTIFHaftung für Hilfspersonen
Artikel 18
Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.
COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
Artikel 18
Der Betreiber und der Beförderer haften für ihre Hilfspersonen.