COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
§ 20 COTIFProzessvereinbarungen
Artikel 20
Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.