COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)
§ 20 COTIFKennzeichnung des Reisegepäcks
Artikel 20
Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:
a) seinen Namen und seine Anschrift,
b) den Bestimmungsort.