§ 13 Entsendung und Finanzierung von Personal
Artikel 13
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021 ).
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird dem Personal der Entsendenden Partei Zugang zu militärischen und anderen Einrichtungen der Empfangenden Partei gewährt, soweit dies in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Empfangenden Partei notwendig ist.