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MSchV · Mutterschutzverordnung

§ 2 MSchVMedizinische Indikationen

In KraftAmtlicher Text

(1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:

1. Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;

2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);

3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);

4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;

5. kongenitale Fehlbildungen;

6. Mehrlingsschwangerschaften;

7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;

8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;

9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;

10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;

11. Status post Konisation;

12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;

13. Fehlbildungen des Uterus;

14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;

15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;

16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;

17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.