Uni-ImmoV · Universitäten-Immobilienverordnung
§ 2 Uni-ImmoVZiel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.