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VZKDV · Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung

§ 2 VZKDVBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1. „Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;

2. „Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;

3. „Kunde“ einen in § 2 Z 1 VZKG bezeichneten Verbraucher;

4. „Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in § 2 Z 12 VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in § 2 Z 9 VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;

5. „Geldüberweisung“ eine in § 2 Z 20 VZKG bezeichnete Überweisung;

6. „Lastschrift“ einen in § 2 Z 19 VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.