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PRIIP-Vollzugsgesetz · PRIIP-Vollzugsgesetz

§ 13 PRIIP-VollzugsgesetzKosten

In KraftAmtlicher Text

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,

2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.