§ 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz kSTREITBEILEGUNG
ARTIKEL 13
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich im Wege von Gesprächen zwischen den Parteien beigelegt.
ARTIKEL 13
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich im Wege von Gesprächen zwischen den Parteien beigelegt.