§ 4 Ermächtigung zur Veräußerung und Belastu
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 , treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-30