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Ermächtigung zur Veräußerung und Belastu · Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 4 Ermächtigung zur Veräußerung und Belastu

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 , treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-30