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AT · TSch-SV

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

In Kraft36 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
  6. 2. Abschnitt Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen
  7. § 4 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  8. § 5 Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
  9. § 6 Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren
  10. § 7 Besondere Anforderungen
  11. § 9 Kundeninformation
  12. § 10 Nachzuweisende Fachkenntnisse
  13. 3. Abschnitt Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  14. § 11 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  15. § 12 Personal
  16. § 13 Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung
  17. § 14 Aufzeichnungen
  18. § 15 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  19. 4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen
  20. § 16 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  21. § 17 Leitung und Betreuungspersonen
  22. § 18 Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
  23. § 19 Aufzeichnungen
  24. 5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen
  25. § 20 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  26. § 21 Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden
  27. § 22 Personal
  28. § 23 Aufzeichnungen
  29. 6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
  30. § 24 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  31. § 25 Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen
  32. § 26 Aufzeichnungen
  33. 7. Abschnitt Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2
  34. § 27 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  35. § 28 Aufzeichnungen
  36. § 30 Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
  37. § 31 Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht
  38. § 32 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht
  39. 8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
  40. § 33 Ausnahmen von der Meldepflicht
  41. § 34 Wildtiere
  42. § 35 Zuchtverbände und -vereine
  43. § 36 Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen
  44. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen
  45. § 37 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen