Erleichterung der grenzüberschreitenden · Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten § 13 Erleichterung der grenzüberschreitenden Depositär Artikel 13 In KraftAmtlicher Text Die Regierung Ungarns ist der Depositär dieses Übereinkommens. ← Vorherige · § 12 Inhalt § 14 · Nächste →