Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung · Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Steinmetztechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-04