Frauenförderungsplan BMEIA · Frauenförderungsplan BMEIA
§ 21 Frauenförderungsplan BMEIAVortragende
3. Abschnitt Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen wird auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht genommen.