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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 13 Partnerschafts- und KooperationsabkommenAnwendung der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die folgenden Artikel des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung:

a) Artikel V einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

b) Artikel VII Absätze 1, 2, 3, Absatz 4 Buchstaben a, b und d und Absatz 5 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994;

c) Artikel VIII einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

d) Artikel IX;

e) Artikel X.