Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 21 Patent-ÜG. 1950
III. Abänderung von Rechtsvorschriften. römisch drei. Abänderung von Rechtsvorschriften.
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.