§ 0 Hypothekarische Belastung von bundeseige
Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, betreffend hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern.
BGBl. Nr. 152/1964