Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 15 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus
IV. Weitere Bestimmungen römisch vier. Weitere Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.