Sammelstellen-Abgeltungsgesetz · Sammelstellen-Abgeltungsgesetz
§ 2 Sammelstellen-Abgeltungsgesetz
Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961 , § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962 , anzuwenden.
Verweist auf
- Sammelstellen-Abgeltungsgesetz § 1
- Sammelstellen-Abgeltungsgesetz Art. 7
- Sammelstellen-Abgeltungsgesetz Art. 8