DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ · DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“
§ 7 DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“
Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.