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Zoll-TE-Inf-V 2019 · Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

§ 12 Zoll-TE-Inf-V 2019Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob

1. die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,

2. bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und

3. die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(2) Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01