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SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 15 SVSGHauptstelle und Landesstellen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Aufbau des Versicherungsträgers

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01