SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 9 SVSGElektronische Datenverarbeitung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01
Verweist auf
- SVSG Art. 27a