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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 104 NVG 2020Bedienstete

Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht

In KraftAmtlicher Text

Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.